§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/3#abs-1 (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/3#abs-2 (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 3 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 21.03.2007 – 6 K 240/05Zitiert von 1
- VG Gera, 18.02.2021 – 4 E 117/21 Ge
- BGH, 11.10.2000 – 3 StR 267/00
- BGH, 18.11.1999 – 1 StR 520/99Waffenrecht: Gleichzeitiges unerlaubtes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen als nur ein Verstoß gegen das Waffenrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 20.02.2008 – 20 A 1368/07Zitiert von 2
- BGH, 04.03.1986 – 1 StR 67/86
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 24 B 23.1800Zitiert von 9
- OVG NRW, 18.06.1998 – 20 A 432/96
- BGH, 17.12.1965 – 4 StR 576/65Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.